Es ist uns gelungen, einen Detektiv zu finden, der im folgenden Artikel die rechtlichen Voraussetzungen des Detektivberufs und der Detektivtätigkeit für Nichtjuristen und Nicht-Privatdetektive ausführlich darlegt. Bernard Schrauwers ist Inhaber einer Berliner Wirtschaftsdetektei und Mitglied im Bund Internationaler Detektive.
Bernhard Schrauwers, September 09:
In der jüngeren Vergangenheit sind immer wieder unseriöse, schlecht ausgebildete Detektive in die Schlagzeilen geraten, weil sie ihre Kompetenzen überschritten und gegen geltendes Recht verstoßen haben. Ein jeder wird sich an die Skandale bei der Deutschen Bahn und Lidl erinnern. Jedoch ist es kaum einem Branchenfremden möglich nachzuvollziehen, warum das Handeln der Detekteien in diesen Fällen unrechtmäßig war, bei einer etwas veränderten Aufgabenstellung und Auftragsdurchführung aber durchaus legitim gewesen wäre.
Rechtliche Voraussetzung für das Tätigwerden von Detekteien
Grundlegende Voraussetzung für das Tätigwerden einer Detektei ist das „berechtigte Interesse“ des Auftraggebers und zwar „im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes“ – Dieser Satz findet sich so, oder so ähnlich in fast jedem Ermittlungsvertrag und wird in der Regel von den Klienten unterschrieben; ohne auch nur einen Moment drüber nachzudenken, was sich dahinter verbirgt.
Daher möchte ich versuchen, das Gesetz bzw. die für Detektivarbeit relevanten Teile kurz zusammenzufassen:
- Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) reglementiert die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten – Im Falle von Detekteien meist personenbezogener Daten.
- Hierbei wird klar definiert, dass diese Daten (Erkenntnisse aus einer Observation sind nichts anderes) grundsätzlich verwendet (Verarbeitung) und auch archiviert (Speicherung) werden dürfen, dass aber in der Regel die Zustimmung der Person, deren Daten erhoben werden sollen, erforderlich ist.
- Ohne die Zustimmung der „Zielperson“ ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zielperson einen Rechtsverstoß begeht durch den der Datenerhebende geschädigt wird und gegen den sich der Datenerhebende nicht anders wehren kann als eben durch die Erhebung der Daten. Letztlich dürfen auch nur solche Daten erhoben werden, die für die Verteidigung der Rechte des Datenerhebenden notwendig sind. – Nur dann besteht ein sogenanntes „Berechtigtes Interesse“!
Durften die engagierten Detektive im konkreten Fall ermitteln?
Die Frage ist, wurden die Auflagen, die aus diesem Gesetz hervorgehen bei Lidl und der Bahn eingehalten, oder nicht?
Die Bahn: Aus den Medien war zu erfahren, dass hier pauschal die Kontodaten von Lieferanten, mit den Kontodaten der Bahn selbst, bzw. den Kontodaten der Entscheidungsträger des Unternehmens verglichen wurden um evtl. vorliegende Bestechungen aufzudecken. Es gab also keinen konkreten Verdacht gegen die Überprüften! Somit handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen das BDSG. Ein „Berechtigtes Interesse“ lag hier auf Seiten der Bahn nicht vor – der Auftrag hätte von der Detektei nicht durchgeführt werden dürfen.
Anders wäre die Sache verlaufen, wenn zum Beispiel im Rahmen eines Preisvergleiches festgestellt worden wäre, dass die Bahn dem Lieferanten A das Produkt Z zum Preis von 10 € abkauft, während Lieferant B für das selbe Produkt Z nur 8 € erhält. In diesem Fall wäre die Frage berechtigt gewesen, warum nicht alle benötigten Produkte Z beim Lieferanten B gekauft werden. In diesem konkreten Fall wäre unter Umständen auch rechtens gewesen zu überprüfen, ob Lieferant A eventuell Gelder an die Bahn oder den für diesen Lieferanten zuständigen Mitarbeiter der Bahn überwiesen hat, um sich also durch eine Bestechung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Lieferanten B zu erschleichen.
Lidl: Abgesehen von der Tatsache, dass auch hier kein konkreter Verdacht gegen Mitarbeiter bestand, wurden offenbar auch noch Daten erhoben, die selbst dann nicht zur Verteidigung der Rechte des Datenerhebenden geeignet gewesen wären, wenn ein begründeter Verdacht bestanden hätte bzw. Daten die generell nicht erhoben werden dürfen, weil sie einen Eingriff in die Intimsphäre der Zielperson bedeuten. Als Beispiel hierfür wären die aufgezeichneten Privatgespräche während der Pausenzeit und die verdeckte Videokameraüberwachung in den Umkleideräumen (diese verstoßen sogar gegen den § 201a StGB bzw. Art. 1 GG) zu nennen. Dem zur Folge wurde auch im Fall Lidl ganz klar gegen die Bestimmungen des BDSG verstoßen. Da das „Berechtigte Interesse“ vor Ermittlungsbeginn zu prüfen ist, hätte auch dieser Auftrag von der ausführenden Detektei abgelehnt werden müssen.
Auch hier hätte zunächst ein konkreter Verdacht bestehen müssen. Zum Beispiel hätte festgestellt werden müssen, dass regelmäßig Waren aus dem Lager verschwinden. In diesem Fall wäre die verdeckte Videoüberwachung der Lagerräume rechtmäßig gewesen. Hätte sich dadurch ein konkreter Verdacht gegen einen oder mehrere Mitarbeiter ergeben, wäre auch eine weiterführende Überwachung des / der Mitarbeiter legal, unter Umständen sogar die Aufzeichnung von Gesprächen im Pausenraum. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass sich zwei stehlende Mitarbeiter in diesen Räumlichkeiten zu weiteren Diebstählen verabreden. Für die Videoüberwachung der Umkleideräume hingegen kann es kein „Berechtigtes Interesse“ geben. Die Frage wie die Diebe das Diebesgut aus der Filiale schaffen, hätte sich auch auf anderen Wegen klären lassen, etwa durch gezielte Taschenkontrollen, wenn das Personal die Filiale verlässt.
Gefahren für die Detektivbranche
Es ist die Aufgabe einer Detektei, Verstöße gegen geltendes Recht aufzudecken. Insofern dürften die Motive der Detekteien die in den beiden vorgenannten Fällen tätig waren durchaus als ehrenwert anzusehen sein. Wenn jedoch aus Unwissenheit wegen einer schlechten Ausbildung oder aus anderen Gründen von der Detektei selbst Rechtsverstöße in vorgenannter Form begangen werden, sind die Auswirkungen katastrophal. Die gesamte Branche wird in Misskredit gebracht, Aufträge bleiben aus und Arbeitsplätze gehen verloren.
Alleine schon aus diesem Grund sollte jeder Detektiv darauf bedacht sein, im Rahmen der geltenden Gesetze zu handeln und nicht seine Existenz zu riskieren, um einen bestimmten Klienten besonders zufrieden zu stellen.



[...] konkreten Anfangsverdacht gibt , zum Beispiel unerlaubte Nebentätigkeit oder Diebstahl (siehe auch Artikel von Bernhard Schrauwers). Außerdem muss der Einsatz eines Detektivs oder einer Detektei ein Erfolg versprechender Weg [...]
[...] schon gar nicht. Dass Realität und Fiktion so weit auseinander liegen, liegt auch an der rechtlichen Lage in Deutschland. Ein Detektiv ist kein Polizist und kein Geheimdienst-Agent, er genießt also beim Ermitteln nicht [...]